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Ein Taschenrechner vor einer Grundsteuerakte

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz) teilweise von uns stellvertretend für unsere Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

Die Bemessungsbasis ist der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet.

Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen

  • Grundsteuer A
    für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • Grundsteuer B
    für Grundvermögen

Grundsteuer

Messbetrag

Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden. Die Gemeinde setzt die Grundsteuer mittels Bescheid fest.

Steuermessbetrag  x  Hebesatz (max. 500 Prozent)  =  jährliche Grundsteuer

Grundsteuerbefreiung

Dauerhaft

Über das Vorliegen dauernder Grundsteuerbefreiungen entscheidet das jeweilige Lagefinanzamt. Befreiungen im Sinne der §§ 2 bis 8 des Grundsteuergesetzes sind beispielsweise für öffentliche Verkehrswege, fließende Gewässer und für Grundstücke von Gebietskörperschaften, die dem öffentlichen Dienst oder Gebrauch dienen, vorgesehen.

Zeitbegrenzt

In einigen Bundesländern können auf Grund von Landesgesetzen zeitliche begrenzte Grundsteuerbefreiungen insbesonders für neu geschaffene (geförderte) Wohnobjekte von den Gemeinden gewährt werden. Nähere Auskünfte erteilt das Gemeindeamt.

Tipp
Es gibt regionale Unterschiede in der Sammlung und Weiterverwertung von Abfällen, besonders bei biogenen Abfall. Die genauen Handhabungen am Wohnort können bei der jeweiligen Gemeinde oder den Abfallwirtschaftsverbänden erfragt werden.

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